Gemäß § 17 Abs.1 der 6.SARS-CoV-2-EindV
sind Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Besucher*innen verpflichtet, im Innenbereich der Schule eine medizinische Maske zu tragen.
Ausnahmen:
• Für den durch § 2, Absatz 3 der 6.SARS-CoV-2-EindV von der Verpflichtung befreiten Personenkreis;
• Gemäß § 2, Absatz 4 der 6.SARS-CoV-2-EindV für Kinder unter 14 Jahren, sofern sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können und sie stattdessen verpflichtend eine Alltagsmaske zu tragen haben
• Gemäß § 17, Absatz 1 der 6.SARS-CoV-2-EindV für
- Alle SuS während des Sportunterrichts
- SuS der Jahrgangsstufen 1-4 im Außenbereich der Schule
- SuS und Lehrkräfte während des Stoßlüftens der Unterrichtsräume, in denen die medizinische Maske abgenommen werden kann und im Interesse regelmäßiger Tragepausen zur Erholung auch sein sollte
- SuS bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird
Schulleitung